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Angehörige

Nach unserer Satzung übernimmt die KFA - ohne zusätzliche Beitragsleistung - die Krankenfürsorge insbesondere für folgende Personen, sofern sie nicht bereits in einer gesetzlichen Pflichtversicherung krankenversichert sind. Für weitere Informationen wird auf die Bestimmungen der Satzungen (§ 6) verwiesen. 


Ehefrau/Ehemann bzw. eingetragene Partnerin/eingetragener Partner, Geschiedene Ehefrau/Geschiedener Ehemann oder die Person, deren eingetragene Partnerschaft mit dem Mitglied aufgelöst ist 

sofern das Mitglied zum Unterhalt verpflichtet ist und keine Ehefrau/kein Ehemann aus einer späteren Ehe und keine eingetragene Partnerin/kein eingetragener Partner aus einer späteren eingetragenen Partnerschaft die Anspruchsberechtigung erwirbt.

Dazugehörende Formulare:

Kinder und Enkelkinder

gelten grundsätzlich nur bis zum 18. Lebensjahr als Angehörige.

  • Kinder und Wahlkinder

sofern sie gegenüber dem Mitglied unterhaltsberechtigt sind. 

  • Stiefkinder und Enkelkinder

sofern sie mit dem Mitglied ständig im gemeinsamen Haushalt leben oder sich nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung außerhalb des gemeinsamen Haushaltes aufhalten und vom Mitglied überwiegend erhalten werden.

  • Pflegekinder

sofern sie mit dem Mitglied ständig im gemeinsamen Haushalt leben oder sich nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung außerhalb des gemeinsamen Haushaltes aufhalten und vom Mitglied unentgeltlich verpflegt werden oder das Pflegeverhältnis auf einer behördlichen Bewilligung beruht.


Kinder und Enkelkinder

gelten über das 18. Lebensjahr hinaus als Angehörige, wenn und solange:

  • sie sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres (Schülerinnen und Schüler sowie Studentinnen und Studenten), sofern für sie eine Familienbeihilfe bezogen wird.
  • sie infolge einer Krankheit oder eines Gebrechens erwerbsunfähig oder erwerbslos sind.
  • sie an einem Programm der Europäischen Gemeinschaften zur Förderung der Mobilität junger Menschen teilnehmen, längstens jedoch bis zum 27. Lebensjahr.

Lebensgefährtin/Lebensgefährte

Personen, die mit dem Mitglied seit mindestens acht Monaten im gemeinsamen Haushalt leben, können den Angehörigen gleichgestellt werden, wenn sie die in den Satzungen festgelegten Voraussetzungen erfüllen.

Dazugehörende Formulare:

Anmeldung von Angehörigen

Die Angehörigen sind der KFA unter Anschluss der entsprechenden Nachweise (z.B.: Heiratsurkunde, Geburtsurkunde usw.) zu melden. Im Intranet der Stadt Wien wird auf der Seite der MA 2 ein diesbezügliches Anmeldeformular zur Verfügung gestellt.

Nach Einlangen dieser Anzeige bei der KFA werden - bei Vorliegen der Anspruchsberechtigung – Arzthilfe- und Zahnbehandlungsscheine automatisch zugesandt.

Informationen zur Mitversicherung eines Angehörigen

Sollten trotz dieser lnformation noch Fragen offen sein kontaktieren Sie uns bitte per E-Mail unter mitgliederevidenz@kfawien.at oder telefonisch unter 40436-46900-1.

Ein Angehöriger muss grundsätzlich seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und darf nicht selbst nach einer gesetzlichen Vorschrift im ln- oder Ausland krankenversichert sein (z. B. durch Beruf, Lehrverhältnis, Pensionsbezug, Arbeitslosengeld, etc.) oder per Gesetz von der Mitversicherung ausgeschlossen sein (z.B. Zugehörigkeit einer Kammer, etc.).

Umstände, die zum Wegfall der Anspruchsberechtigung eines Angehörigen führen, müssen binnen 14 Tagen vom Versicherten bzw. vom volljährigen Angehörigen gemeldet werden. Andernfalls müssen wir eine infolge unterlassener Meldung zu Unrecht erbrachte Leistung zurückfordern.


Bitte reichen Sie persönliche Dokumente immer in Kopie ein.


Alle benötigten Formulare können sie auf der Homepage downloaden oder per E-Mail verlangen. Wir bitten darum diese vollständig ausgefüllt und unterschrieben einzureichen.


Dazugehörendes Formular:


Ehegattin/Ehegatte:

1. Heiratsurkunde

2. Meldezettel über den Hauptwohnsitz des Angehörigen

3. Geburtsurkunde des Angehörigen

4. Formular Mitversicherung

5. Formular Auslandsversicherung

6. Formular Ansuchen

7. War lhr Angehöriger zuletzt in Europa wohnhaft und/oder berufstätig, wird auch das Formular E 104 der letzten ausländischen Krankenversicherung benötigt.


Eingetragene Partnerin/Eingetragener Partner:

1. Eintragungsurkunde

2. Meldezettel über den Hauptwohnsitz des Angehörigen

3. Geburtsurkunde des Angehörigen

4. Formular Mitversicherung

5. Formular Auslandsversicheiung

6. Formular Ansuchen

7. War lhr Angehöriger zuletzt in Europa wohnhaft und/oder berufstätig, wird auch das Formular E 104 der letzten ausländischen Krankenversicherung benötigt.


Lebensgefährtin/Lebensgefährte:

1. Meldezettel über den seit mindestens 8 Monaten ununterbrochen bestehenden Hauptwohnsitz unseres Mitgliedes

2. Meldezettel über den seit mindestens 8 Monaten ununterbrochen bestehenden Hauptwohnsitz des Angehörigen

3. Geburtsurkunde des Angehörigen

4. Formular Mitversicherung

5. Formular Auslandsversicherung

6. Formular Ansuchen

7. War lhr Angehöriger zuletzt in Europa wohnhaft und/oder berufstätig, wird auch das Formular E 104 der letzten ausländischen Krankenversicherung benötigt.


Kinder bis zur Vollendung des 18 Lebensjahres:

1. Geburtsurkunde des Angehörigen

2. Meldezettel über den Hauptwohnsitz des Angehörigen

3. Formular Mitversicherung

4. Formular Auslandsversicherung

5. Formular Ansuchen

6. War lhr Angehöriger zuletzt in Europa wohnhaft und/oder berufstätig, wird auch das Formular E 104 der letzten ausländischen Krankenversicherung benötigt.


Kinder mit Krankheit oder Gebrechen:

1. Geburtsurkunde des Angehörigen

2. Meldezettel über den Hauptwohnsitz des Angehörigen

3. Bescheid über Familienbeihilfe oder über erhöhte Familienbeihilfe

4. Letzte aktuelle Befunde

5. Formular Mitversicherung

6. Formular Auslandsversicherung

7. Formular Ansuchen

8. War lhr Angehöriger zuletzt in Europa wohnhaft und/oder berufstätig, wird auch das Formular E 104 der letzten ausländischen Krankenversicherung benötigt.


Stiefkinder:

1. Geburtsurkunde des Angehörigen

2. Meldezettel über den Hauptwohnsitz des Angehörigen

3. Heiratsurkunde unseres Mitgliedes

4. Formular Mitversicherung

5. Formular Auslandsversicherung

6. Formular Ansuchen

7. War lhr Angehöriger zuletzt in Europa wohnhaft und/oder berufstätig, wird auch das Formular E 104 der letzten ausländischen Krankenversicherung benötigt.


Adoptivkinder/Pflegekinder:

1. Geburtsurkunde des Angehörigen

2. Meldezettel über den Hauptwohnsitz des Angehörigen

3. Adoptionsbescheid oder Pflegebescheid

4. Formular Mitversicherung

5. Formular Auslandsversicherung

6. Formular Ansuchen

7. War lhr Angehöriger zuletzt in Europa wohnhaft und/oder berufstätig, wird auch das Formular E 104 der letzten ausländischen Krankenversicherung benötigt.


Enkelkinder:

1. Geburtsurkunde der Enkelin/des Enkels

2. Meldezettel über den Hauptwohnsitz des Angehörigen

3. Geburtsurkunde des mit unserem Mitglied verwandten Elternteils des Enkelkindes

4. Gerichtlicher Obsorgebescheid

5. Formular Mitversicherung

6. Formular Auslandsversicherung

7. Formular Ansuchen

8. War lhr Angehöriger zuletzt in Europa wohnhaft und/oder berufstätig, wird auch das Formular E 104 der letzten ausländischen Krankenversicherung benötigt.


Kinder nach Vollendung des 18 Lebensjahres wegen Schulausbildung/Studium oder Erwerbslosigkeit:

1. Geburtsurkunde des Angehörigen

2. Meldezettel über den Hauptwohnsitz des Angehörigen

3. Aktueller Schul- oder Studiumsnachweis/lnskriptionsbestätigung

4. Letztes Zeugnis

5. Formular Mitversicherung

6. Formular Auslandsversicherung

7. Formular Ansuchen

8. War lhr Angehöriger zuletzt in Europa wohnhaft und/oder berufstätig, wird auch das Formular E 104 der letzten ausländischen Krankenversicherung benötigt.