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Bezug von Heilbehelfen und Hilfsmitteln


Heilbehelfe und Hilfsmittel werden ausschließlich über ärztliche Verordnung in ausreichender und zweckentsprechender Ausführung durch Fachbetriebe (z. B. Bandagistinnen/Bandagisten, Optikerinnen/Optiker, Orthopädieschuhmacherinnen/Orthopädieschuhmacher) abgegeben, die größtenteils mit der KFA in einem Vertragsverhältnis stehen.

In manchen Fällen ist vor dem Bezug eines Heilbehelfes oder Hilfsmittels eine Bewilligung der KFA notwendig. Üblicherweise wird dann die Einholung der Bewilligung durch den Vertragspartner veranlasst. Welche Heilbehelfe und Hilfsmittel bewilligungspflichtig sind, erfahren Sie bei Bezug des Behelfes von unseren Vertragspartnern. Sowohl für Heilbehelfe als auch für Hilfsmittel ist vom Mitglied bzw. vom anspruchsberechtigten Angehörigen grundsätzlich eine Kostenbeteiligung vorgesehen. Die Kostenübernahme durch die KFA erfolgt bis zu einer in der Krankenordnung der KFA festgesetzten Höhe.

Werden Heilbehelfe bei einem nicht vertraglich bestellten Lieferanten bezogen, vergütet die KFA nach Abzug der Kostenbeteiligung jenen Betrag, den sie bei Inanspruchnahme eines Vertragslieferanten bezahlen würde.