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Festsitzender Zahnersatz


Dieser Zahnersatz ist im vorhandenen Gebiss fix eingearbeitet und kann nicht entnommen werden. Dazu zählen zum Beispiel Zahnkronen, Stiftzähne oder Zahnbrücken.

Da es sich beim festsitzenden Zahnersatz im Regelfall um keine Vertragsleistung handelt, kann Ihr Zahnbehandler - auch wenn er ein Vertragspartner der KFA ist - diese Leistung nicht direkt mit uns verrechnen.

Für diese Form des Zahnersatzes ist ein Zuschuss nach den Bestimmungen der Satzung vorgesehen.

Die Honorarnote Ihres Zahnbehandlers müssen Sie zuerst selbst bezahlen und können diese dann bei der KFA zur Rückerstattung eines allfälligen Kostenzuschusses einreichen. Die Höhe dieser Zuschüsse ist in der Satzung geregelt.

je Krone oder Brückenglied (kein medizinischer Sonderfall)€  69,77
je Implantat (kein medizinischer Sonderfall) kein Rückersatz möglich
je Krone oder Brückenglied (bei medizinischem Sonderfall)€ 450,00
je Implantat (bei medizinischem Sonderfall)€ 700,00

Die Höhe des Zuschusses für festsitzenden Zahnersatz hängt davon ab, ob ein medizinischer Sonderfall vorliegt.

Ein medizinischer Sonderfall liegt nur dann vor, wenn die Versorgung mit einem abnehmbaren Zahnersatz in folgenden Fällen aus medizinischen Gründen nicht möglich ist:

  • bei Patienten/Patientinnen mit Lippen-Kiefer-Gaumenspalten
  • bei Tumorpatienten/Tumorpatientinnen in der postoperativen Rehabilitation
  • bei Patienten/Patientinnen nach polytraumatischen Kieferfrakturen in der posttraumatischen Rehabilitation
  • Aplasie (Nichtanlage von Zähnen)


Liegt keiner der oben genannten Diagnosen vor, kann kein Zuschuss gewährt werden.