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Abnehmbarer Zahnersatz

Zum abnehmbaren Zahnersatz gehören Teil- und Totalprothesen aus Kunststoff oder Metall. Der Unterschied liegt darin, dass bei einer Kunststoffprothese sowohl die Prothese als auch die Zähne aus Kunststoff gefertigt sind und bei Metallgerüstprothesen die Zähne zwar aus Kunststoff, das Gerüst aber aus einer Metalllegierung besteht. 

Müssen vorhandene Zähne überkront werden, damit eine Teilprothese einen festen Halt bekommt, dann übernehmen wir auch die tarifmäßigen Kosten einer Zahnkrone (Klammerzahnkrone).


Bewilligung

Jeder abnehmbare Zahnersatz ist bewilligungspflichtig. Ihr Zahnbehandler verordnet Ihnen den notwendigen Zahnersatz. Reichen Sie diese Verordnung bei der KFA zur Bewilligung ein.

Die Tragedauer sowohl eines abnehmbaren als auch eines festsitzenden Zahnersatzes beträgt sechs Jahre. Eine Bewilligung oder ein Kostenersatz vor Ablauf dieser Tragedauer ist nur mit besonderer medizinischer Begründung und einem Panoramaröntgen möglich.

Kostenersatz

Ist Ihr Zahnbehandler kein Vertragspartner der KFA, können Sie nach erbrachter Leistung die bezahlte Honorarnote mit einer eventuell zuvor eingeholten Bewilligung bei der KFA zum allfälligen tarifmäßigen Kostenersatz einreichen.

Behandlungsbeitrag

Bei einem Sofortzahnersatz, einer Kunststoffprothese und einer Metallgerüstprothese beträgt der Behandlungsbeitrag jeweils 20% der tarifmäßigen Kosten.