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Anstaltspflege


Die Kosten für folgende Krankenhausaufenthalte können nicht übernommen werden:

  • Aufenthalte, die nicht durch eine notwendige Krankenbehandlung oder bevorstehende Entbindung bedingt sind, wie zum Beispiel Aufenthalte von Begleitpersonen oder Pflegefälle und
  • Aufenthalte, die nicht der Krankenbehandlung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dienen, wie zum Beispiel kosmetische Behandlungen oder Schwangerschaftsunterbrechungen ohne medizinische Indikation

Sanatorium Hera 

Den Mitgliedern der KFA und den anspruchsberechtigten Angehörigen steht die private Krankenanstalt der KFA, das Sanatorium Hera, ohne Aufpreis zur Verfügung. Bei dieser Krankenanstalt handelt es sich um ein auf höchstem medizinischen Niveau ausgestattetes, modernes Privatkrankenhaus mit dem Ambiente eines Sanatoriums. Sie können die Leistungen der hochqualifizierten Ärztinnen und Ärzte der Krankenanstalt in Anspruch nehmen und haben darüber hinaus auch die Möglichkeit, die Behandlung durch eine nicht angestellte Ärztin bzw. einen nicht angestellten Arzt des Hauses (Belegärztin/Belegarzt) durchführen zu lassen.


Für nähere Informationen dürfen wir Sie auf die Homepage des Sanatoriums Hera verweisen. 

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Öffentliche Krankenanstalten

Die KFA gewährt die notwendige Anstaltspflege in der allgemeinen Gebührenklasse einer Krankenanstalt. Werden Mitglieder oder deren anspruchsberechtigte Angehörige in einem öffentlichen Krankenhaus in dieser Gebührenklasse verpflegt, werden die Kosten

  • der Unterkunft
  • der Verköstigung
  • der ärztlichen Untersuchung und Behandlung sowie
  • der Bereitstellung von allen erforderlichen Heilmitteln

von der KFA übernommen.


Kostenbeteiligung
Der direkt an die jeweilige Krankenanstalt gemäß Krankenanstaltengesetz zu zahlende Spitalskostenbeitrag in der allgemeinen Gebührenklasse einer öffentlichen Krankenanstalt bzw. im Sanatorium Hera dient als Beitrag zu den Verpflegungskosten. Dieser Beitrag darf von den Krankenanstalten für höchstens 28 Tage im Kalenderjahr eingehoben werden.
Außer dieser Kostenbeteiligung erwachsen unseren Mitgliedern und den anspruchsberechtigten Angehörigen keine zusätzlichen Kosten.

Befreiung von der Kostenbeteiligung
Besonders sozial schutzbedürftige Personen sowie Frauen, die sich auf Grund der Mutterschaft und Geburt in Anstaltspflege befinden, sind von diesem Beitrag befreit.

Sonderklasse
Werden Mitglieder der KFA auf eigenen Wunsch in der Sonderklasse verpflegt, ist das Krankenhaus berechtigt, alle angefallenen Nebengebühren und den Differenzbetrag von der allgemeinen Gebührenklasse auf die Sonderklasse in Rechnung zu stellen. Diese Kosten sind vom Mitglied bzw. von einer bestehenden privaten Krankenversicherung zu bezahlen. Ein Rückersatz durch die KFA ist nicht möglich. 


Begleitperson
Die Kosten für die Unterbringung und Verpflegung in einer Krankenanstalt als Begleitperson (Begleitung der Mutter bei kleinen Patientinnen/Patienten auf einer Kinderstation oder die Begleitung durch eine andere Kontaktperson) können von der KFA nicht übernommen werden. Spezielle Fragen über die Höhe der Pflegegebühren für eine Begleitperson bzw. die Möglichkeit der Unterbringung einer Begleitperson, richten Sie bitte direkt an die betreffende Krankenanstalt. 

Achtung!

Im Sanaotorium Hera sind keine Operationen für Personen unter 18 Jahren möglich!

Spitalsaufenthalt im Ausland

  • Mit Betreuungsschein bzw. Europäischer Krankenversicherungskarte (EKVK)
    Wenn Mitglieder bzw. deren anspruchsberechtigte Angehörige während eines Urlaubes ein öffentliches Krankenhaus aufsuchen müssen und dort einen Urlaubskrankenschein abgegeben bzw. die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) vorgelegt haben, kann dieser Spitalsaufenthalt direkt mit der KFA verrechnet werden.
    Die Europäische Krankenversicherungskarte gilt nur innerhalb der EWR-Staaten, in der Schweiz, in Bosnien-Herzegowina, Mazedonien und Serbien. Mit einigen weiteren Staaten wie z.B. der Türkei bestehen zwischenstaatliche Abkommen. Für einen Urlaub in diesen Staaten ist eine Anforderung eines Urlaubskrankenscheines bei der KFA persönlich, telefonisch, postalisch unter folgenden Angaben möglich:

    • Name und Sozialversicherungsnummer des Mitglieds
    • Name(n) und Sozialversicherungsnummer der/des mitreisenden Angehörigen
    • Urlaubsland
    • Beginn und Ende der Reise

 

  • Ohne Betreuungsschein  
    Sie müssen die anfallenden Kosten der Anstaltspflege zuerst selbst bezahlen und können dann bei der KFA Wien einen allfälligen tarifmäßigen Kostenersatz beantragen. Die Rückerstattung erfolgt in Höhe der Kosten, die wir für eine gleichartige Anstaltspflege in Österreich übernommen hätten.

  • Geplante Behandlung im Ausland
    Wollen Sie eine geplante Behandlung in einem ausländischen Krankenhaus durchführen lassen, weil eine gleichwertige Behandlung in Österreich nicht möglich ist, so ist unbedingt eine chefärztliche Vorbewilligung vor Inanspruchnahme dieser Leistung von der KFA notwendig.

Antrag auf Kostenübernahme für geplante Behandlung im Ausland (PDF, 375 KB)