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Mitglieder

Nach unserer Satzung übernimmt die KFA die Krankenfürsorge für:

  • die Beamtinnen und Beamten der Gemeinde Wien, 
  • die Vertragsbediensteten der Gemeinde Wien, deren Dienstverhältnis gemäß der Vertragsbedienstetenordnung 1995 – VBO 1995 nach dem 31. Dezember 2000 begründet wurde, oder gemäß dem Wiener Bedienstetengesetz – W-BedG, LGBl. für Wien Nr. 33/2017, nach Ablauf des 31. Dezember 2017 begründet worden ist.
  • die Pensionistinnen und Pensionisten der ehemaligen Bank Austria Aktiengesellschaft, die von der Vollversicherung (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) ausgenommen sind, 
  • die im Abschnitt 1 bis 4 des Wiener Bezügegesetzes 1995 und die im § 13 des Wiener Bezügegesetzes 1997 angeführten Funktionärinnen und Funktionäre und Organe der Gemeinde Wien, sofern sie nicht bereits in einer gesetzlichen Pflichtversicherung krankenversichert sind,
  • Personen, die einen Ruhe oder Versorgungsbezug oder eine Pension nach einem oben genannten Dienstverhältnis beziehen (Pensionistinnen und Pensionisten).

An- und Abmeldung eines Mitgliedes, Veränderungen der persönlichen Daten

Die Anmeldung eines Mitgliedes wird von der Dienstgeberin/vom Dienstgeber vorgenommen.

Die Mitglieder sind verpflichtet, Veränderungen anzuzeigen, die für Erwerb, Fortbestand oder Ausmaß ihrer Ansprüche oder der ihrer Angehörigen von Bedeutung sind.


Veränderungsanzeige FG0105


Änderungen von Personendaten (Name, Adresse, Titel, usw.) können, unter Vorlage der entsprechenden Urkunde, per E-Mail mitgliederevidenz@kfawien.at,
per Fax (01 40436 99 46868) oder per Post bekannt gegeben werden. 

Freiwillige Mitglieder

  • Karenz zur Pflege eines behinderten Kindes 
    Mitglieder, die eine Karenz (gegen Entfall der Bezüge) zur Pflege eines behinderten Kindes in Anspruch nehmen, können der KFA auch für die Dauer des Ruhens als freiwillige Mitglieder angehören.

  • Karenzurlaub
    Mitglieder, die einen Karenzurlaub (Urlaub gegen Entfall der Bezüge) in Anspruch nehmen, können der KFA auch für die Dauer des Ruhens als freiwillige Mitglieder angehören, wobei der satzungsmäßige Gesamtbeitrag, berechnet von den Bezügen vor Ruhen der Mitgliedschaft, zu entrichten ist. 
    Hierfür bitten wir Sie Ihren Bescheid des Urlaubs ohne Bezüge sowie Ihren letzten Gehaltsnachweis unter Beilage eines formlosen Ansuchens per E-Mail mitgliederevidenz@kfawien.at, per Fax 01 40436 99 46868 oder per Post einzureichen.Bitte reichen Sie persönliche Dokumente immer in Kopie ein.
    Alle benötigten Formulare können Sie auf der Homepage downloaden oder per Email verlangen.Wir bitten darum, diese vollständig ausgefüllt und unterschrieben, einzureichen.

    Dazugehörendes Formular:



Sollten trotz dieser Information noch Fragen offen sein, kontaktieren Sie uns bitte per E-Mail unter mitgliederevidenz@kfawien.at oder 

telefonisch unter 40436 46900 Auswahl 1.


Ruhen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft zur Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien ruht sowohl für das Mitglied als auch für die Angehörigen insbesondere während:

  • eines Urlaubes ohne Bezüge (Karenzurlaub) oder
  • eines Präsenz- oder Zivildienstes.


Das Ruhen während eines Karenzurlaubes tritt allerdings nicht ein, wenn und solange:

gewährt wird.