
KFA - Krankenfürsorgeanstalt
der Bediensteten der Stadt Wien
Schlesingerplatz 5, A-1080 Wien
Tel.: 01 / 40436...-0
Fax: 01 / 40436-99-46863
Sanatorium Hera
Löblichgasse 10
A -1090 Wien
Tel.: 01 / )313-50-0
Fax: 01 / 313-50-45-712
E-Mail: verwaltung@hera.co.at
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Kurheim Habsburgerhof
Kaiserhofstraße 18
A - 5640 Bad Gastein
Tel.: 06434-2561
Fax: 06434-256170
E-Mail: verwaltung@habsburgerhof.at
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Die zahnmedizinischen Leistungen umfassen neben der konservierenden Zahnbehandlung und dem Zahnersatz auch kieferorthopädische Leistungen (Kieferregulierungen). Außerdem wird der unentbehrliche Zahnersatz gewährt, um Gesundheitsstörungen (insbesondere Schädigung der Verdauungsorgane) oder Störungen der Berufsfähigkeit (Behinderung des Sprechens) hintanzuhalten. Ein lediglich aus kosmetischen Gründen vorgenommener Zahnersatz wird nicht vergütet.
Für Kieferregulierungen ist eine vorherige Genehmigung der KFA einzuholen. Diese wird erteilt, wenn die Behandlung zur Verhütung von Gesundheitsschäden oder zur Beseitigung von berufsstörenden Verunstaltungen notwendig ist. Die Kostenbeteiligung für Kieferregulierungen beträgt pro Behandlungsjahr 30 % des Tarifsatzes.
Bei Zahnersatzarbeiten ist - abgesehen von dringenden Reparaturen - die vorherige Genehmigung der KFA einzuholen.. Für Zahnersatzarbeiten wird eine Kostenbeteiligung eingehoben die grundsätzlich 20 % des jeweiligen Tarifsatzes beträgt. Bei skelettierten Metallprothesen sowie bei Klammerzahnkronen bei Teilprothesen beträgt die Kostenbeteiligung 40 % des jeweiligen Tarifsatzes.
Die Kosten für Kronen, Stiftzähne und Brücken werden von der KFA grundsätzlich nicht übernommen. Für diese Leistungen sind allerdings Zuschüsse vorgesehen. Die Kosten für Implantate werden nicht übernommen.
Die KFA bietet Behandlungsmöglichkeiten in folgenden eigenen Einrichtungen:
Vertragszahnärzte sind freiberuflich tätige Zahnärzte, die mit der KFA einen Vertrag abgeschlossen haben. Durch die Vorlage eines Zahnbehandlungsschein können Vertragszahnärzte die erbrachten ärztlichen Leistungen direkt mit der KFA verrechen. Der Erkrankte hat grundsätzlich keinen Behandlungsbeitrag zu leisten. Auf den Webseiten der Landesärztekammern finden Sie unter Patientendienst einen Praxisplan aller Vertragszahnärzte.
Vertragseinrichtungen sind Einrichtungen, wie zum Beispiel Ambulanzen oder Institute, mit denen die KFA in einem Vertragsverhältnis steht. Diese können die erbrachten ärztlichen Leistungen ebenfalls direkt mit der KFA verrechnen.
Wahlzahnärzte sind freiberuflich tätige Zahnärzte, die keinen Vertrag mit der KFA haben und daher nur privat in Anspruch genommen werden können. Wahlzahnärzte oder Zahnärzte in Wahleinrichtungen können ihre Honorare frei bestimmen und sind an keine Tarife gebunden. Nachdem Sie die erbrachten ärztlichen Leistungen des Wahlarztes (des Arztes in einer Wahleinrichtung) zuerst selbst bezahlt haben, erhalten Sie, nach Prüfung der medizinischen Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit für die auf der Rechnung ausgestellten Leistungen, den tarifmäßigen Rückersatz der Ihnen erwachsenen Kosten.
Der Anspruch auf Kostenersatz verfällt, wenn die Honorarnote nicht innerhalb von 36 Monaten ab Inanspruchnahme der Leistung eingereicht wird.