
KFA - Krankenfürsorgeanstalt
der Bediensteten der Stadt Wien
Schlesingerplatz 5, A-1080 Wien
Tel.: 01 / 40436...-0
Fax: 01 / 40436-99-46863
Sanatorium Hera
Löblichgasse 10
A -1090 Wien
Tel.: 01 / )313-50-0
Fax: 01 / 313-50-45-712
E-Mail: verwaltung@hera.co.at
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Kurheim Habsburgerhof
Kaiserhofstraße 18
A - 5640 Bad Gastein
Tel.: 06434-2561
Fax: 06434-256170
E-Mail: verwaltung@habsburgerhof.at
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Im Rahmen der Mutterschaft werden von der KFA für Mitglieder und anspruchsberechtigte Angehörige folgende Leistungen erbracht:
Im Zusammenhang mit der Schwangerschaft , der Entbindung und auch für die Zeit nach der Geburt übernimmt die KFA die Kosten für notwendige ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe - sowohl für Sie als auch für Ihr Kind – wie im Falle einer Krankheit
Auch die Unterbringung in einer Krankenanstalt oder in einem Entbindungsheim gehört zu den Leistungen, die die KFA bei Mutterschaft gewährt.
Leistungsanspruch besteht grundsätzlich ab Beginn der achten Woche vor der voraussichtlichen Entbindung - wenn aber die Entbindung vor diesem Zeitpunkt erfolgt, mit der Entbindung - bzw. ab Beginn eines vorzeitigen Mutterschutzes nach dem Mutterschutzgesetz..
Zur Förderung und Erhaltung der Gesundheit von Mutter und Kind wird während der Schwangerschaft bis hin zu den ersten Lebensjahren des Kindes ein kostenloses Untersuchungsprogramm angeboten. Die Untersuchungsbefunde werden vom jeweiligen Arzt (Gynäkologen, Fachärzte für Kinderheilkunde, Ärzte für Allgemeinmedizin etc.) im Mutter-Kind-Pass, welcher zu Beginn der Schwangerschaft ausgestellt wird, dokumentiert. Nähere Informationen über den Mutter-Kind-Pass erhalten Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit.
Die im Rahmen des Mutter – Kind – Passes vorgesehenen Untersuchungen werden von Vertragsärzten oder Vertragseinrichtungen der KFA gegen Vorlage eines Arzthilfescheines durchgeführt und direkt mit uns verrechnet..
Möchten Sie einen Wahlarzt oder eine Wahleinrichtung in Anspruch nehmen, müssen Sie die erbrachte Leistung zuerst selbst bezahlen, und erhalten einen satzungsmäßigen Rückersatz der Ihnen erwachsenen Kosten.
Werden Sie während der Schwangerschaft, der Geburt und des Wochenbettes von einer Hebamme betreut, die ein Vertragspartner der KFA ist, so kann die erbrachte Leistung der Hebamme nach Vorlage eines Arzthilfescheines direkt mit der KFA verrechnet werden.
Wird die Leistung durch eine Hebamme erbracht, die in keinem Vertragsverhältnis zur KFA steht, so erhalten Sie – nachdem Sie die erbrachte Leistung zuerst selbst bezahlt haben - einen tarifmäßigen Rückersatz der Ihnen erwachsenen Kosten.
Der Geburtenbeitrag und das Sonderwochengeld sind einmalige Leistungen, die von der KFA aus Anlass einer Geburt über Antrag nach Vorlage der Geburtsbestätigung und Angabe der Kontonummer und Bankleitzahl ausbezahlt werden.
Im Falle des Selbststillens während der 9. bis 12. Lebenswoche des Kindes wird von der KFA über Antrag nach Vorlage einer Stillbestätigung und Angabe der Kontonummer und Bankleitzahl eine tägliche Stillprämie ausbezahlt.
Wenn es der gesundheitliche Zustand der werdenden Mutter erfordert, werden die Kosten eines Krankentransportes in und aus der Krankenanstalt übernommen.
Vertragsbedienstete erhalten von der KFA während des Beschäftigungsverbotes Wochengeld.
Wochengeld gebührt
Weiters gebührt das Wochengeld für jenen Zeitraum, in dem das Mitglied auf Grund eines Zeugnisses des Arbeitsinspektionsarztes oder des Amtsarztes nicht beschäftigt werden darf, weil Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wären.
Die Auszahlung des Wochengeldes muss beantragt werden. Dazu benötigen wir folgende Unterlagen und Informationen:
Nach der Geburt des Kindes hat die Vertragsbedienstete der KFA die vom Standesamt ausgestellte (Original-) Geburtsbestätigung des Kindes - bei einer Frühgeburt zusätzlich die entsprechende Eintragung im Mutter-Kind-Pass oder eine Bestätigung der Krankenanstalt - vorzulegen.
Das Wochengeld wird alle vier Wochen im Nachhinein ausbezahlt.
Die Höhe des Wochengeldes ergibt sich grundsätzlich aus dem in den letzten 13 Wochen (bei Mitgliedern, deren Arbeitsverdienst nach Kalendermonaten berechnet wird, in den letzten drei Kalendermonaten) vor Beginn der Schutzfrist erzielten Nettoarbeitsverdienstes, wobei Sonderzahlungen in Form eines prozentuellen Zuschlages berücksichtigt werden.