
KFA - Krankenfürsorgeanstalt
der Bediensteten der Stadt Wien
Schlesingerplatz 5, A-1080 Wien
Tel.: 01 / 40436...-0
Fax: 01 / 40436-99-46863
Sanatorium Hera
Löblichgasse 10
A -1090 Wien
Tel.: 01 / )313-50-0
Fax: 01 / 313-50-45-712
E-Mail: verwaltung@hera.co.at
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Kurheim Habsburgerhof
Kaiserhofstraße 18
A - 5640 Bad Gastein
Tel.: 06434-2561
Fax: 06434-256170
E-Mail: verwaltung@habsburgerhof.at
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Das Krankengeld gebührt den anspruchsberechtigten Vertragsbediensteten und soll einen Verdienstentgang (teilweise) ersetzen, der durch eine Arbeitsunfähigkeit in Folge Krankheit entstanden ist.
Krankengeld gebührt grundsätzlich ab dem vierten Tag eines Krankenstandes und ruht jedoch für die Dauer des Anspruches auf Fortzahlung der Bezüge durch die Stadt Wien.
Krankengeld wird grundsätzlich bis zu einer Dauer von 26 Wochen gewährt. Die Anspruchsdauer erhöht sich auf 52 Wochen, wenn das Mitglied innerhalb der letzten zwölf Monate vor Beginn des Krankenstandes mindestens 26 Wochen in der KFA anspruchsberechtigt war.
Um Doppelbezüge (Pension und Krankengeld) zu vermeiden, endet der Krankengeldanspruch (frühestens ab dem Beginn der 27. Woche) mit dem Tag, an dem das Mitglied, das Krankengeld bezieht, verständigt wurde, dass ihm eine eigene Pension zuerkannt wurde. Für den Zeitraum einer parallelen Anspruchsdauer ruht die Pension in der Höhe des Krankengeldes.
Die Auszahlung des Krankengeldes muss beantragt werden. Dazu benötigen wir folgende Unterlagen und Informationen:
Das Krankengeld wird alle vier Wochen im Nachhinein ausbezahlt.
Nach Beendigung des Krankenstandes erhält das Mitglied von der KFA eine Bestätigung zur Vorlage bei der Stadt Wien über Dauer und Höhe des ausbezahlten Krankengeldes.
Wird das Dienstverhältnis während des Krankenstandes beendet, endet auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Besteht jedoch die Arbeitsunfähigkeit in Folge der Krankheit weiter, wird auch weiterhin Krankengeld gewährt, sofern das Mitglied eine neuerliche Bestätigung des behandelnden Arztes über den Fortbestand und der voraussichtlichen Dauer der Dienstunfähigkeit (mit Angabe der Diagnose) vorlegt.
Die Auszahlung des Krankengeldes erfolgt grundsätzlich erst nachdem der chefärztlichen Dienst der KFA die Dienstunfähigkeit festgestellt hat. Der chefärztlichen Dienst setzt auch die Dauer des Krankenstandes fest und führt – erforderlichenfalls – Kontrolluntersuchungen durch.
Während des Bezuges von Krankengeld ist eine Aufenthaltsnahme außerhalb des Wohnsitzes der KFA zu melden.
Das Krankengeld beträgt ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit – sofern kein Ruhensgrund vorliegt –
Das Krankengeld ist bis zu der im Einkommensteuergesetz festgesetzten Höhe lohnsteuerfrei. Gebührt ein höheres Krankengeld, so ist nur für den über diesen Betrag hinausgehenden Betrag eine Lohnsteuer zu leisten. Der lohnsteuerpflichtige Anteil des Krankengeldes wird von der KFA direkt an die Finanzämter abgeführt.
Der Anspruch auf Krankengeld ruht unter anderem,