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Chefärztliche Bewilligung (Medikamente)


Seit 1. Jänner 2005 gibt es ein Heilmittelverzeichnis, den Erstattungskodex (EKO). Die Voraussetzungen für die Bezahlung von Medikamenten werden darin klar und nachvollziehbar geregelt. Mit Einführung des Erstattungskodex wurde ein Großteil der zuvor bewilligungspflichtigen Medikamente frei verschreibbar. Damit steht den Ärztinnen/Ärzten ein wesentlich breiteres Spektrum an bewilligungsfreien Präparaten zur Verfügung. Ärztinnen/Ärzte sind verpflichtet, vorrangig Medikamente aus diesem Bereich zu verordnen.

Sollte Ihre Ärztin/Ihr Arzt trotzdem ein bewilligungspflichtiges Medikament verordnen, hat sie/er die notwendige Bewilligung hierfür einzuholen. Sie müssen sich nicht mehr selbst um die Chefarztbewilligung kümmern!

Gemäß § 7 der Heilmittel-Bewilligungs- und Kontroll-Verordnung idgF hat die verschreibende Ärztin/der verschreibende Arzt bei Medikamenten die gemäß EKO nicht frei verschreibbar sind, die Bewilligung bei der KFA elektronisch, per Fax oder per Brief einzuholen. Erst wenn diese Bewilligung durch den chefärztlichen Dienst der KFA erteilt wurde, können die Kosten des Medikaments von der KFA übernommen werden. Nachträgliche Bewilligungen sind nicht möglich.

Arzneispezialitäten, die nicht im EKO angeführt sind, können grundsätzlich nicht auf Kosten der KFA verschrieben werden.

Arbeitsbehelf Polypharmazie (PDF, 565 KB)