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Befreiung von der Rezeptgebühr


Bei einer Rezeptgebührenbefreiung kann zwischen zwei Arten der Befreiung unterschieden werden:

  • Erreichung einer Rezeptgebührenobergrenze (ohne Antrag)

Es werden alle bezahlten Rezeptgebühren innerhalb eines Jahres aufaddiert. Übersteigt die Summe der bezahlten Rezeptgebühren 2% des individuellen Jahresnettoeinkommens so ist die Versicherte/der Versicherter automatisch (ohne eigenes Zutun) ab dem Tag der Überschreitung von der Rezeptgebühr bis zum Ende des Jahres befreit. 

  • einkommensabhängige Befreiung (mittels Antrag)

Versicherte mit geringem Einkommen, für die die Rezeptgebühr eine unzumutbare wirtschaftliche Belastung darstellt, können über Antrag von der Rezeptgebühr befreit werden. Ebenso Bezieherinnen/Bezieher von Ergänzungszulagen zum Ruhe- oder Versorgungsgenuss und Inhaberinnen/Inhaber von Amtsbescheinigungen nach dem Opferfürsorgegesetz.

Für die Befreiung von der Rezeptgebühr sind folgende Richtsätze der KFA gültig:

Freigrenzen für die Befreiung von der Rezeptgebühr und beim Bezug von Heilbehelfen
  • für Alleinstehende
  € 1.217,96
  • für Ehepaare
€ 1.921,46
  • für jedes Kind
€    187,93